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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LICHTECHO, Inhaber Philipp Rees1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit der Firma LICHTECHO, Inhaber Philipp Rees. Die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners werden ausdrücklich nicht anerkannt.
2. Allgemeine Beschreibung des Auftragsgegenstandes
Die Firma LICHTECHO, Inhaber Philipp Rees, plant, gestaltet und erstellt Videoprojektionen, Diaprojektionen, Filme und Lichteffekte und führt diese vor.
Die Firma stellt das gesamte zur Vorführung benötigte Material zur Verfügung und gewährleistet einen reibungslosen Ablauf der Projektion.
Vorbehaltlich anderer Absprachen stellt die Firma das Personal zur Vorführung der Projektion und wird das von ihr zur Projektion benötigte Material selbst bedienen. Das gesamte Urheberrecht an den Lichteffekten, Videoanimationen und Filmen verbleibt bei der Firma.
Soweit der Auftraggeber der Firma Bildmaterial zur Verfügung stellt, muss es sich hierbei entweder um eigenes Bildmaterial handeln, für das der Auftraggeber die Urheberrechte oder entsprechende Lizenzrechte besitzt oder das Ton-, Bild-, Videomaterial darf urheberrechtlich nicht geschützt sein.
In allen anderen Fällen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass Urheberrechtsansprüche nicht verletzt werden bzw. entsprechende Abgaben zu den jeweiligen Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, VG Bild etc.) entrichtet worden sind und die entsprechenden Anmeldungen vor Beginn der Veranstaltung fristgerecht erfolgt sind.
Auf Verlangen hat der Auftraggeber diese Bestätigungen der Firma vorzulegen.
Etwaige Kosten und Gebühren dieser Anmeldungen sind nicht Teil des Auftrages der Firma.
Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sichert zu, dass eventuell von ihr zu verwendetes Bild-, Ton- oder Videomaterial keinerlei beleidigende, rassistische, sexistische, weltanschauliche, politische oder sonstige Darstellung enthält, die gegen deutsche oder internationale Strafgesetze oder Bußgeldtatbestände verstößt. Insoweit verpflichtet sich der Auftraggeber, die Firma von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten.
3. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen der Firma und dem Auftraggeber kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma zustande. Etwa zuvor erstellte Angebote sind, auch wenn sie schriftlich erfolgt sind, freibleibend und werden erst mit der Auftragsbestätigung bestätigt.
Mit Zugang der Auftragsbestätigung ist ein erster Vorschuss auf die Auftragskosten in Höhe von mindestens 30 % fällig. Bei besonders aufwändigen Produktionen und Vorbereitungskosten kann dieser Vorschuss im Einzelfall bis 50 % der Auftragskosten betragen.
Sollte der geforderte Vorschuss nicht eingehen, ist die Firma nach schriftlicher Ankündigung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und alle bis dahin angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn, mindestens aber einen Betrag von 300,00 € Schadensersatz geltend zu machen, wobei der Firma der Nachweis eines höheren Schadensersatzes, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
Die Firma ist berechtigt, sich zur Ausführung ihres Auftrages weiterer Unternehmer oder der Hilfe Dritter zu versichern.
4. Leistungszeit
Die Leistungszeit richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Soweit der Auftraggeber die Einhaltung einer gewissen Leistungszeit für unabdingbar hält und die Leistung der Firma nach dem Zeitpunkt keinen Wert mehr für ihn hat (sogenannte Fixschuld), muss er hierauf ausdrücklich gesondert hinweisen.
Kann die Firma den vereinbarten Leistungszeitpunkt aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so hat sie den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Die Firma ist dann berechtigt, ihre Leistung nach Wegfall des Hinderungsgrundes anzubieten. Sollte die Verhinderung länger als zwei Wochen andauern, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und es sind die jeweils gewährten Leistungen zurückzugewähren.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Auftraggeber jedoch ausgeschlossen, wenn die Hinderungsgründe für ihn bereits bei Vertragsschluss erkennbar waren (etwa, weil eine behördliche Genehmigung nicht eingeholt gewesen ist etc.).
Soweit die Parteien gesondert eine Fixschuld vereinbart haben, entfällt ein zweites Anbietungsrecht der Firma.
5. Preisangaben, Leistungsumfang
Die Preise der Firma richten sich nach dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Betrag. Hierbei handelt es sich, soweit nicht anders angegeben, um einen Pauschalpreis, der sämtliche Aufwendungen der Firma wie Reisekosten, Gerätebenutzung, Energiekosten etc. umfasst.
6. Zahlung, Verzug
Mit Zugang der Auftragsbestätigung durch die Firma wird ein 30%iger Vorschuss zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Spätestens 10 Tage nach dem Datum der Auftragsbestätigung oder dem Ende der Veranstaltung, je nachdem welches Datum später eintritt, ist der dann noch verbleibende Restbetrag zur Zahlung fällig.
Skonto wird nicht gewährt.
Im Falle der schuldhaften Nichtzahlung nach Eintritt der Fälligkeit (Verzug) werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bzw. fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz bei Verbrauchern) berechnet.
Abweichend vom Vorgenannten kann die Firma das ihr nach dem Vertrag zustehende Honorar schon vor Erfüllung des ihr erteilten Auftrages fällig stellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ihr, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Auftraggebers, die Vorleistung unzumutbar macht. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder der Auftraggeber seine schlechte Vermögenslage nicht offenbart hat, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Firma auch bei Kenntnis der wahren Vermögenslage des Auftraggebers in Vorleistung getreten wäre.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung liegt weiter dann vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere, wenn zur Zahlung gegebene Schecks nicht gedeckt sind oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann mit seinen Forderungen gegen die Forderung gegen die Firma nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
8. Haftung
Die Firma haftet für schuldhafte Verletzung ihrer wesentlichen Vertragspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Firma hat eine Haftpflichtversicherung für ihren Betrieb bei der LVM Versicherung in Münster mit der Versicherungsschein-Nr. 68.243.7162-AH64 abgeschlossen.
Die Haftung für Personen- und Sachschäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Firma herbeigeführt worden sind, wird auf 2.000.000,00 € beschränkt.
Die Haftung für Vermögensschäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, wird auf 100.000,00 € beschränkt.
Schadensersatzansprüche aus Möglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Hinweis-, Informations- oder anderer Nebenpflichten sowie wegen Verzuges und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Firma nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Firma kann insbesondere bei Videos und Filmen aus technischen Gründen bei der Freigabe durch den Kunden die Projektion nur verkleinert wiedergeben. Da der Abstand des Projektors für die Größe der Projektion entscheidend ist und eine optimale Positionierung des Projektors aufgrund der Verhältnisse vor Ort ggf. nicht möglich ist, kann eine bestimmte Größe ebenso wenig garantiert werden wie eine bestimmte Farbgebung oder Lichtintensität.
Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte „Stromumgebung“, die die Firma für den Betrieb der Projektoren, der Lautsprecher und anderer technischer Geräte braucht, zur Verfügung zu stellen. Es gehört nicht zum Auftrag der Firma sicherzustellen, dass vor Ort die von der Firma mitgebrachten Geräte auch betrieben werden können. In Zweifelsfällen kann dem Auftraggeber ein Datenblatt der verschiedenen eingesetzten Geräte übersandt werden, aus dem sich die erforderlichen Strombedürfnisse ergeben. Sollte es infolge eines Stromausfalls oder des Ausfalls einer Sicherung zur Verzögerung oder zum Abbruch der Projektion kommen, ist die Firma hierfür nicht verantwortlich.
Die Firma ist anlässlich ihrer Projektionen niemals Veranstalterin im rechtlichen Sinne. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Firma von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, welcher die Veranstaltung des Auftraggebers besucht haben, freizustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse beizubringen und sicherzustellen, dass behördliche Auflagen, wie beispielsweise die Gestellung von Ordnern, die Freihaltung von Fluchtwegen, Absperrungen, ausreichende Anzahl von Toiletten etc. eingehalten sind und werden und die Veranstaltungsbesucher durch alle zumutbaren Anstrengungen vor möglichen Schäden an Körper oder Gesundheit geschützt sind. Hierzu zählt insbesondere das Anbringen entsprechender Warnhinweise vor Hörschädigungen durch zu laute Musik oder Augenschädigungen durch Verwendung von Laserlicht.
In jedem Fall gilt zwischen den Parteien auch hier eine Haftungshöchstsumme der Firma von 2.000.000,00 € als vereinbart, soweit nicht der Auftraggeber die Firma ohnehin von Ansprüchen Dritter freizuhalten hat.
9. Verjährung
Alle Ansprüche gegen die Firma - gleich aus welchem Rechtsgrunde - verjähren in einem Jahr nach Abschluss der Veranstaltung.
Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Firma. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Ende der Veranstaltung bzw. der Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sämtliche Aufträge und Verträge der Firma unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss etwaiger internationaler Rechtsnormen.
Erfüllungsort ist 79254 Oberried. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus Aufträgen oder Verträgen mit der Firma ist Freiburg. |
Verantwortlich im Sinne §5 TMG ist:
Philipp Rees Silberbergstraße 35 USt.-Id. DE 261 870 691 Fon +49-(0)7602 - 92 05 83 |